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Monika Nareyka

Vorsitzende

  • Geschäftsführerin der Nareyka Event GmbH
  • Präsidentin Lionsclub Berlin-Airport
  • Partner NDR-Sommertour
  • Gründungsmitglied IG Kurfürstendamm e. V.
  • Gründungsmitglied Ku‘Damm international e.V
  • Mitglied AG City Berlin-Charlottenburg
  • Mitglied Wirtschaftskreis Mitte
  • Mitglied Tennis-Club 1899 e. V. Blau Weiss
  • Vorsitzende Rheinstraßen-Initiative e. V.
  • Ehrenmitglied AWO Berlin

Dr. med Sabine Renner
stellvertr. Vorsitzende

  • Fachärztin für Chirurgie
  • Mitglied Lionsclub Berlin-Airport
  • Mitglied in der Ärztekammer Berlin
  • Mitglied Placet.e.V.
  • Mitträgerin der Staatsbürgerlichen
    Preises 2012 der Annette Barthelt
    Stiftung
  • Fördermitglied Flugraben e.V.
  • Mitglied im Verband der Privatärzte

Satzung des Vereins

"Kurfürstendamm and more"

 

errichtet am 06.11.2013

 

§ 1

Name, Sitz, Vereinsjahr

 

1. Der Name des Vereins lautet "Kurfürstendamm and more“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Ist das erste Vereinsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr, gelten alle getroffenen Bestimmungen zeitanteilig.

 

§ 2

Aufgaben

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und der Austausch internationaler gesellschaftlicher und kultureller Belange, Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Images, der Attraktivität und des Bekanntheitsgrades des Quartiers Kurfürstendamm und dessen Seitenstraßen sowie die Durchführung von Veranstaltungen zur sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Förderung des Geschäftsquartiers.

2. Der Verein organisiert weitere gemeinsame Maßnahmen, z.B. in den Bereichen Förderung des Tourismus, der Kultur und der Wirtschaft.

3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

4. Der Verein darf keine anderen als die in dem vorstehenden Absatz (1) genannten Zwecke verfolgen und keinen Gewinn erstreben. Etwaige Überschüsse oder Erlöse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins. Vergütungen für die Übernahme der Leitung und Verwaltung des Vereins, Führung der Vereinsangelegenheiten oder ähnliche Zwecke sind ausgeschlossen.

5. Der Verein darf keine Zweigniederlassung errichten.

6. Der Verein gründet mit den an der Förderung des Vereins Interessierten einen Förderverein, der Ziele des Vereins unterstützt.

 

§ 3

Mitglieder

 

1. Der Verein hat ordentliche (Abs. 2) Mitglieder.

2. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.

3. Förderndes Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die an der Förderung des Vereinszweckes interessiert sind und Mitglieder des Fördervereins sind.

 

§ 4

Erwerb / Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft erlischt,

a. im Falle der ordentlichen Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2) durch Beendigung oder Auflösung des Vereins.

b. durch den Tod des Mitgliedes bzw. Liquidation bei juristischen Personen.

c. durch Ausschluss nach einstimmigem Vorstandsbeschluss. Voraussetzung ist eine in grober Weise schuldhafte Verletzung der Interessen des Vereins. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich und mit Begründung zuzusenden.

d. durch Austritt aus dem Verein. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei eine Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten ist. Es besteht die Möglichkeit bis zum Austrittstermin das Stimmrecht niederzulegen. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes am Verein. Der Verein hat Anspruch auf Leistung der Beiträge für den Zeitraum bis zur Beendigung der Mitgliedschaft.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Die Mitglieder sollen an der Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie können sich durch andere Mitglieder des Vereins vertreten lassen. Diese können die Stimmrechte des vertretenen Mitglieds in der Mitgliederversammlung ausüben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten.

3. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Rederecht. Fördernde Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Rederecht, aber kein Stimmrecht.

4. Bei Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die sich mit der Zahlung zwei Monate im Rückstand befinden, ruht. Die Feststellung des Ruhens der Mitgliedschaft obliegt dem Vorstand.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

1. Da dem Verein in Durchführung seiner satzungsgemäßen Zwecke Kosten erwachsen, erhebt er von den Mitgliedern Beiträge.

2. Der monatliche Beitrag ist bis zum 10. Werktag im Voraus zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können Verzugszinsen und für jede Mahnung vorgerichtliche Mahnkosten von mindestens € 5,00 berechnet werden. Bei unterjährigem Eintritt in den Verein "Kurfürstendamm and more" sind die Beiträge anteilig, bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats zu entrichten.

3. Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt gemäß § 9.4. in welcher Höhe Beiträge zu leisten sind und es gilt die jeweils gültige Beitragsordnung. Die Beiträge können für jedes Geschäftsjahr neu festgesetzt werden. Vorläufig wird der Betrag bis zur Mitgliederversammlung auf monatlich € 15,- festgelegt.

4. Die Beiträge der fördernden Mitglieder werden vom zu gründenden Förderverein geregelt.

5. Notwendige Umlagen werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen vorab durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie sind jeweils zum 10. Werktag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats fällig.

6. Etwaige Überschüsse zum Schluss des Geschäftsjahres aus nicht verbrauchten Beiträgen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Etwaige Fehlbeträge werden auf neue Rechnung vorgetragen.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 8

Ordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich, jeweils bis zum 30.03. eines jeden Jahres stattfinden. Der Vorstand kann beschließen, dass die Versammlung an einem anderen Termin stattfindet.

2. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgelegt.

3. Die Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen durch den Vorstand schriftlich per Post oder elektronischer Post unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

4. Bei der Einladung muss zwischen der Aufgabe der vollständigen Einladung zur Post oder elektronischer Post und dem Tage der Versammlung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Stellvertreter geleitet. Der Leiter bestimmt die Reihenfolge der zu beratenden Gegenstände sowie die Art und Weise der Abstimmung.

 

§ 9

Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§10

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a. die Neuwahl des Vorstandes

b. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der Bilanz und der Jahresabrechnung

c. die Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts und Entlastung des Vorstandes

d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e. die Satzungsänderungen

f. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

g. die Auflösung des Vereins und die Verwertung bzw. Verteilung des Vermögens

h. den Ausschluss von Mitgliedern

i. Umlagen

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Andernfalls ist die Versammlung zu vertagen und mit einer Frist von einer Woche neu einzuberufen. Die neue Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

3. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

4. Beschlüsse nach § 9 Ziffer 1 Buchstabe d), e) und g) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, im Übrigen der einfachen Mehrheit. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

5. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist in den gemäß § 9 Abs. 1 Buchstaben. a), b), und c) aufgeführten Punkten durch Akklamation möglich. Bei Abstimmung per Akklamation hat jedes ordentliche Mitglied nur eine Stimme.

6. Die Mitgliederversammlung ist für die Auflösung des Vereins nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/2 der Stimmen anwesend oder vertreten sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so findet die Abstimmung über den Auflösungsvertrag in einer vier Wochen später neu einzuberufenden Mitgliederversammlung statt, bei der eine Anwesenheit von 1/3 der Stimmen zur Beschlussfassung genügt.

7. Für die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstands ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich, die von zumindest einem Drittel der Anzahl der anwesenden bzw. der vertretenen Mitglieder abgegeben werden müssen.

8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine die Beschlüsse enthaltende, von dem Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift zu führen. Diese ist den Mitgliedern in Abschrift innerhalb eines Monats nach der Versammlung mitzuteilen. Maßgebend ist der Tag der Absendung.

9. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei dem Vorstand Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird. Diese Anträge müssen eine Woche vor dem Tage der Versammlung zugegangen sein.

 

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn wenigstens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 12

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.

2. Vorstandsmitglied kann nur ein ordentliches Mitglied werden. Fördernde Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.

3. Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden bis zu zwei Vorstandsmitglieder vor Neuwahlen aus, so führt der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Tätigkeit fort, in welcher gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) die Neuwahl des Vorstands durchgeführt wird. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um die neu zu besetzen den Vorstandsmitglieder zu wählen.

4. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Schatzmeister. Der Vorsitzende und der Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gemeinschaftlich.

5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 1/2 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 13

Zuständigkeiten des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand kann diese Aufgaben einem Dritten mit entsprechender fachlicher Kompetenz übertragen.

2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

5. Erlass von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;

6. Dem Vorstand obliegen die Führung der Bücher und Konten sowie die Erledigung des Zahlungsverkehrs. Er nimmt Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Auszahlungen des Vereins bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

7. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahreswirtschaftsplan vorzulegen, und zwar jeweils bis zu der gemäß § 8 Abs. 1 durchzuführenden Mitgliederversammlung. Nach Beendigung eines Geschäftsjahres erstattet der stellvertretende Vorsitzende für den Vorstand den Mitgliedern einen Tätigkeitsbericht, und zwar entweder in der folgenden Mitgliederversammlung oder in schriftlicher Form außerhalb einer Mitgliederversammlung.

 

§ 14

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen werden. Die Sitzungen finden alle drei Monate statt.

2. Er hat darüber hinaus zusammenzutreten, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied es verlangt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.

3. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung gleich welcher Art für ihre Vorstandstätigkeit. Sollten Vorstandsmitglieder darüber hinaus Tätigkeiten für den Verein übernehmen, müssen diese zu marktüblichen oder günstigeren Konditionen erbracht werden, ggf. sind Vergleichsangebote einzuholen. Außerordentliche Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern sind vertraglich zu regeln. Die Bestellung von Dritten zur Übernahme von Vereinsaufgaben wird ebenfalls vertraglich geregelt und kann vergütet werden.

4. Die Vorstandsbeschlüsse sind aufzuzeichnen. Sie werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

5. Jedes Vorstandsmitglied hat im Vorstand eine Stimme.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 9 Abs. 3 und Abs. 5 beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung den Liquidator. Rechte und Pflichten des Liquidators bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

3. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

4. Über die Verteilung des Vereinsvermögens an eine soziale Einrichtung im Gebiet des Kurfürstendamms und der Nebenstraßen, beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

 

§ 16

Gerichtsstandsvereinbarung

 

Für die Streitigkeiten aus dieser Satzung sowie zwischen den Mitgliedern untereinander, soweit sie die Mitgliedschaft betreffen oder Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem „Kurfürstendamm and more“ wird als Gerichtsstand das Landgericht Berlin vereinbart.

 

§ 17

Satzungsänderung

 

1. Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Antrag auf Änderung der Satzung kann nur vom Vorstand oder von 1/3 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gestellt werden. Ein solcher Antrag ist vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen.

2. Satzungsänderungen, die von zuständigen öffentlichen Stellen verlangt werden oder aus rechtlichen Gründen notwendig sind, kann der Vorstand gemäß §13 der Satzung vornehmen mit der Maßgabe, dass eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitgliedern notwendig ist und die Ladung ausdrücklich auf die anstehende Satzungsänderung hinweist.

 

§ 18

In-Kraft-Treten der Satzung

 

Vorstehende Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin

eingetragen wurde.

Berlin, den 06.11.2013

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